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BEK 2021 145

Haftentlassung

Schwyz · 2021-10-22 · Deutsch SZ
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Haftentlassung | Zwangsmassnahmen/Haft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Oktober 2021BEK 2021 145MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendHaftentlassung(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht vom 29. September 2021, ZME 2021 84);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft untersucht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, seit September 2019 mehr als 479 Gramm Amphetamin, 130 Gramm Metamphetamin, 25 ml LSD, 20 Liter GBL, 20 Tabletten Diazepam, 60 Tabletten Dexamphetaminsulfat, Valium, Haschisch und Marihuana in die Schweiz eingeführt und abgegeben zu haben. Aus der am 25. Januar 2021 angeordneten (ZME 2021 5) und am 22. Februar 2021 verlängerten (ZME 2021 14) Untersuchungshaft wurde der Beschuldigte am 21. April 2021 entlassen. Am 29. Juli 2021 versetzte die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht den Beschuldigten auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut bis am 26. Oktober 2021 in Untersuchungshaft, weil er unter anderem verdächtigt wird, am 25. Mai und 17. Juni 2021 Postfächer in Deutschland gemietet und sich dort GBL zustellen gelassen zu haben (ZME 2021 69 act. 1). Das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 15. September 2021 wies sie mit Verfügung vom 29. September 2021 ab (ZME 2021 84). Bevor der Entscheid schriftlich begründet wurde, erhob der Beschuldigte am 6. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte seine Haftentlassung. Zur Beschwerde liess sich die Staatsanwaltschaft ausführlich vernehmen(KG-act. 7). Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 auf eine Beschwerdeergänzung in Bezug auf die inzwischen vorliegende schriftliche Begründung der angefochtenen Verfügung und nahm punktuell nur noch zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung (KG-act. 9).2.Das Verfahren und die Verzögerung der schriftlichen Begründung der angefochtenen Verfügung (zugestellt am 7. Oktober 2021) sowie die Bejahung der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts werden nicht beanstandet. Darauf ist mithin ebenso wenig wie auf den Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung einzugehen, zumal das Bundesgericht der Staatsanwaltschaft zubilligt, Beschwerde gegen einen noch nicht schriftlich begründeten Entscheid zu erheben. Grundlage der nachfolgenden Beurteilung ist der Inhalt der schriftlich begründeten Verfügung, welche der mündlich abgegebenen Begründung entsprechen soll (KG-act. 9 S. 1).3.Der Beschwerdeführer macht geltend, der spezielle Haftgrund der Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr erfülle ein spezialpräventives Anliegen, das typischerweise Strafsanktionen obliege und somit ein rechtskräftiges Urteil voraussetze. Das Urteil des Bezirksgerichts March vom 29. August 2019 sei jedoch nicht für schwere Verbrechen oder Vergehen erfolgt und die untersuchten Straftaten erfüllten das strenge Vortatenerfordernis auch nicht. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er seit seiner Entlassung jemandem Drogen abgegeben habe.a)Untersuchungshaft ist bei dringendem Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens zulässig, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübte (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Haftentlassung